Friseurbetriebe in Deutschland sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Preisgestaltung unabhängig vom Geschlecht der Kunden vorzunehmen. Reine Männer- oder Frauentarife bei identischer Dienstleistung verstoßen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie gegen geltendes europäisches Recht. Für Saloninhaber bedeutet dies, dass die Preiskalkulation transparent und ausschließlich auf Basis sachlicher, objektiver Kriterien erfolgen muss.
Die rechtliche Grundlage: AGG und EuGH-Urteil
Friseurdienstleistungen fallen juristisch unter sogenannte Massengeschäfte des täglichen Lebens im zivilrechtlichen Geschäftsverkehr. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des AGG darf bei solchen Verträgen niemand aufgrund seines Geschlechts benachteiligt werden.
Diese nationale Gesetzgebung wird durch die europäische Rechtsprechung untermauert: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Grundsatzentscheidung (Az. C-394/23) bestätigt, dass eine Ungleichbehandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund diskriminierungsrechtlich unzulässig ist. Liegt keine objektive Rechtfertigung vor, handelt es sich um eine rechtswidrige Benachteiligung. Betroffene Verbraucher haben in einem solchen Fall gemäß § 21 AGG Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und gegebenenfalls Schadensersatz. Diese Ansprüche müssen innerhalb einer gesetzlichen Frist von zwei Monaten – nach aktuellen Plänen der Bundesregierung zukünftig innerhalb von vier Monaten – geltend gemacht werden.
Sachliche Kriterien statt Geschlechtertrennung
Unterschiedliche Preise für eine Dienstleistung sind laut § 20 Abs. 1 AGG nur dann zulässig, wenn dafür ein sachlicher, nachvollziehbarer Grund vorliegt. Im Friseurhandwerk betrifft dies primär zwei Faktoren:
- Der tatsächliche Zeitaufwand: Die Dauer der erbrachten Dienstleistung, beispielsweise bedingt durch die Komplexität des Schnitts (Maschinenschnitt vs. aufwendiger Scherschnitt) oder des Stylings.
- Der Materialverbrauch: Die Menge der eingesetzten Produkte, insbesondere bei chemischen Behandlungen wie Colorationen, Blondierungen oder Dauerwellen.
In der Praxis bedeutet dies, dass ein Haarschnitt bei kurzen Haaren denselben Basispreis haben muss, unabhängig davon, ob die Dienstleistung an einem Mann, einer Frau oder einer non-binären Person durchgeführt wird. Maßgeblich für die Preisliste ist daher eine Einteilung nach Haarlänge (z. B. kurz, mittel, lang) oder nach benötigten Zeitblöcken.
Unisex-Preise als Werkzeug für das Salon-Management
Die Umstellung auf eine geschlechtsneutrale Preisliste bietet neben der rechtlichen Absicherung auch betriebswirtschaftliche und imageprägende Vorteile. Moderne Salonkonzepte nutzen Unisex-Tarife gezielt als Management-Werkzeug, um eine zeitgemäße Außendarstellung zu gewährleisten.
In Zeiten von Social Media kann eine intransparente oder geschlechtergetrennte Preisgestaltung schnell zu öffentlicher Kritik und Reputationsschäden führen. Eine transparente Preiskalkulation nach Aufwand stärkt hingegen das Vertrauen der Kunden und professionalisiert die Umsatzplanung des Betriebs.
Quellenhinweis und Berichterstattung: Dieser Artikel basiert auf den rechtlichen Analysen und Veröffentlichungen des Deutschen Handwerksblatts (DHB) (Autorenschaft: Anne Kieserling) sowie den offiziellen Leitfäden des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks (friseurhandwerk.de).








